Hygienepauschale: Praxissoftware lässt Nr. 245 analog nicht neben Nr. 3 GOÄ zu

Frage: „Unsere Praxissoftware lässt die Abrechnung von Nr. 3 GOÄ neben der Nr. 245 GOÄ analog (Hygienepauschale) nicht zu. Ist das korrekt, auch wenn es sich bei der Nr. 3 GOÄ jeweils um persönliche Arzt-Patienten-Kontakte ­handelt?“

Hygienepauschale: Praxissoftware lässt Nr. 245 analog nicht neben Nr. 3 GOÄ zu

Antwort: Das ist nicht korrekt! Eine Nebeneinander-Abrechnung dieser beiden Positionen ist grundsätzlich möglich. Das Problem besteht aufgrund der Ausschlüsse in den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 3 GOÄ, welche offensichtlich von der Abrechnungssoftware auch bei Nr. 245 GOÄ analog ­greifen:

Ausschlüsse zu Nr. 3 GOÄ

„Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern  5, 6, 7, 8, 800 und 801 …“

Abhilfe kann dadurch geschaffen werden, dass die Hygienepauschale nach Nr. 245 GOÄ analog (die noch bis zum 30.09.2021 angesetzt werden kann, Stand 30.07.2021)  

wie einen Text – z. B. wie bei diversen Materialkosten – mit einem Festbetrag anlegt wird, da das Programm vermutlich auf eine feststehende Ausschlusszifferntabelle zugreift, die alle Ziffern außer die Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 als Ausschluss erkennt, oder 

indem der in der Ausschlusstabelle enthaltene Ziffernkreis entsprechend geändert wird. Dazu müsste die Nr. 245 analog GOÄ - genau wie die Nrn. 5,6,7,8,800 und 801 - als zusätzliche zulässige Ziffer neben Nr. 3 GOÄ angelegt werden.