Fragen zu GOÄ oder zum EBM? EYEFOX antwortet!

An die Redaktion werden immer wieder Fragen zur GOÄ und auch zum EBM herangetragen. Einige dieser Fragen möchten wir an dieser Stelle beantworten.

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Eine der häufigen Unsicherheiten besteht in Bezug auf die richtige Darstellung von Analogziffern in der Rechnung. 

Frage: Muss ich immer ein “A“ vor eine Ziffer setzten, wenn ich eine Analogziffer bilde? 

Wenn die Leistung, die Sie abrechnen möchten, nicht in der GOÄ vorhanden/abgebildet ist, können Sie selbst eine Ziffer bilden.

In § 6 Abs. 2 GOÄ heißt es dazu: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“

§ 12, Abs. 4: Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Es gibt also in der GOÄ keine Pflicht, vor selbst gebildeten Analogziffern ein A zu setzten, aber der Patient muss verstehen, dass hier eine Analogziffer abgerechnet wird. 

Unser Beispiel-Tipp zur Schreibweise in der Rechnung:

1345 Crosslinking mit UV-Riboflavin, entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ; Hornhautplastik

Es muss in der Rechnung die Ziffer, die Leistung, der Vermerk entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ und die ursprüngliche Leistungslegende vermerkt ein. 

Anders verhält es sich mit den Ziffern, die offiziell in das GOÄ-Verzeichnis aufgenommen wurden. Das sind alle Ziffern, die bereits in Ihrem GOÄ-Buch oder auch bei EYEFOX in den GOÄ-Ziffern so Eingang gefunden haben. Diese sind bereits im Gesetzestext mit einem A gekennzeichnet (z.B. A 7016). Diese Ziffern haben auch einen eigenständigen Text.

Diese Ziffern (z. B. A7016) und der Text (Berechnung einer intraokularen Linse, je Auge, analog 1212 GOÄ) werden so verwendet und können nicht geändert werden!

Frage: Was genau wird unter der Ziffer GOÄ 2017 abgerechnet?

Diese und alle anderen für die Ophthalmologie wichtigen Ziffern finden Sie in unserer Abrechnungshilfe

Die hier aufgeführten Gebührennummern zeigen einen Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und sind Abrechnungsziffern, die häufig in der Augenheilkunde abgerechnet werden. Diese Gebührenziffern werden ergänzt durch beispielhafte Gebührenkommentare, fachliche Erklärungen und Hinweise, z.B. mit welchen Geräten und Hilfsmitteln diese Leistungen erbracht werden. Die Inhalte sind zur Zeit kostenfrei einzusehen. 

Hier finden Sie die Angaben zu Ziffer 2017 mit allen Formulierungen und dem Leistungsinhalt der Ziffer. 

Sie können die Ziffer oder ein Stichwort einfach in die Abrechnungshilfe (GOÄ-Ziffern) eingeben, dann bekommen Sie über das Suchergebnis auch alle Inhalte. 

Sollten sich Fragen ergeben oder fand eine wichtige Aktualisierung statt, die Sie hier noch nicht finden, dann senden Sie gern eine E-Mail an die Redaktion und wir recherchieren für Sie so schnell wie möglich und aktualisieren und erweitern dann ggf, unsere Datenbank.

Frage: Darf man die 1203 und 1207 an einem Tag zusammen abrechnen? Die 1207 kann ich auch bei einer reinen Fernbrille abrechnen? Bisher ist mir nur bekannt, dass man diese nur bei Mehrstärkenbrillen abrechnen darf. 

Ja, die 1203 und die 1207 können zusammen abgerechnet werden. In der GOÄ gibt es keinen Ausschluss dieser beiden Ziffern

Die 1207 kann für jede gemessene Brille abgerechnet werden, ggf. auch mehrfach. Das bestätigen die Kommentatoren der GOÄ einheitlich. Wenn Sie mehr als eine Brille ausmessen, vermerken Sie das bitte in der Patientenakte und auf den Rechnungen als Begründung: z.B. Lesebrille, Fernbrille, Computerbrille, etc. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Frage: Wir haben bei einem Patienten eine kombinierte Kataraktoperation mit iStent-Implantation durchgeführt. Welche Ziffer können wir für die iStent-Implantation abrechnen? 

In der privatärztlichen Abrechnung GOÄ können beide Eingriffe nebeneinander abgerechnet werden. Kompensationsziffern wie der EBM kennt die GOÖ nicht. Hier ist die Grundlage für die Abrechnung das sogenannte Zielleistungsprinzip: 

Zum "Zielleistungsprinzip" heißt es in § 4 Absatz 2a der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): "Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen Einzelschritte." 

Die Kataraktoperation und die Glaukomoperation können also zusammen abgerechnet werden, da es sich um verschiedene Zielleistungen handelt.

Hier zu diesem Fall das Beispiel: 1382 Minimal-invasive, Bypass-gestützte Trabekelchirurgie mittels Vorderabschnitts-Stent bei Glaukom, entsprechend Paragraph 6 Abs. 2 Goniotrepanation oder Trabekulotomie bei Glaukom.

Bei ambulanter Durchführung können Sie noch die Zuschlagziffern 440 und 445 abrechnen, wenn Sie diese noch nicht mit der Katarakt abgerechnet haben. Mit anderen Worten führen Sie den Eingriff kombiniert durch, können Sie die Zuschläge nur einmal abrechnen. Bitte nicht die Sachkosten des iStent vergessen.

Frage: Was kann ich bei einer Milienentfernung am Unterlid abrechnen? 

Die Milienentfernung wird über die Ziffer 1282 abgerechnet.

Zuschläge können nicht berechnet werden, auf Grund der geringen Punktzahl der Ziffer 1282

Eine Frage zum EBM zur Abrechnung von Crosslinking bzw. der Kostenpauschale 40681: Sachkosten für das Medizinprodukt Riboflavin. Hier werden 86,00€ je Anwendung erstattet. Doch wie ist das, wenn das Produkt preisintensiver ist? Kann man die Kostendifferenz dem Patienten dann privat in Rechnung stellen – über §10 Sachkosten?

Nein, das ist nicht möglich. Dies wäre sogar illegal. Kostenpauschalen werden vereinbart, um dem Arzt bzw. der Praxis genau zu sagen, was erstattet wird. Sicher auch um einen Anreiz zu schaffen günstig einzukaufen. Diese Pauschale bekommt er erstattet, unabhängig von seinem Einkauf. Im umgekehrten Fall (das heißt die Pauschal ist höher als der Einkaufspreis) braucht auch niemand die Differenz an die Kostenträger erstatten.