Praxisausweis ohne eHBA: Übergangsfrist bis 31. Mai verlängert

Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, können den dafür erforderlichen Praxisausweis bis zum 31. Mai 2021 auch ohne Vorhandensein eines elektronischen Heilberufsausweises bestellen. Es reicht der Nachweis, dass ein eHBA bestellt ist, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilte.

©KBV
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Die KBV hatte sich für die Verlängerung der zunächst bis Ende März laufenden Übergangsfrist eingesetzt, da es Verzögerungen bei der Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) gibt. „Sollten die Lieferschwierigkeiten andauern, wird sich die KBV erneut an das Bundesgesundheitsministerium wenden und eine Fristverlängerung fordern“, kündigte Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel gegenüber den PraxisNachrichten an.

Ausweis zur Registrierung in der TI

Beim Praxisausweis handelt sich um eine sogenannte Security Module Card Typ B-Karte (SMC-B). Damit registrieren sich Praxen als medizinische Einrichtung in der Telematikinfrastruktur (TI). Sie wird dazu in eins der Kartenterminals gesteckt und über eine PIN freigeschaltet. Nur so kann der Konnektor eine sichere Verbindung zur TI aufbauen.

Für die Ausgabe der Praxisausweise gelten besondere Sicherheitsanforderungen. Laut Gesetz muss bereits bei der Bestellung ein elektronischer Heilsberufsausweis (eHBA) vorhanden sein. Zwar sind mittlerweile alle Ärztekammern in der Lage, einen eHBA auszugeben. Aufgrund der hohen Nachfrage beläuft sich die Lieferzeit bei einigen eHBA-Anbietern jedoch aktuell auf zwei bis drei Monate, da mehrere zehntausend Anträge abgearbeitet werden müssen.

eHBA bestellen

Vertragsärzte und -psychotherapeuten sollten rechtzeitig einen elektronischen Heilberufsausweis bestellen. Dieser ist unter anderem für die elektronische Patientenakte, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie das elektronische Rezept notwendig, welche in den nächsten Monaten starten.

Quelle: KBV