EBA legt Vergütung zur ePA fest - Weiterhin keine Entscheidung zu Hygienekosten und Gesundheits-Apps

Nach den gescheiterten Verhandlungen von KBV und GKV-Spitzenverband zu mehreren Vergütungsfragen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Entscheidung zur elektronischen Patientenakte getroffen. Damit steht jetzt fest, welche Tätigkeiten bezüglich der digitalen Akte honoriert werden.

©KBV
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Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) sieht zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die Ärzte und Psychotherapeuten abrechnen können, wenn sie für einen Patienten medizinische Dokumente wie Befunde oder Arztbriefe in dessen elektronischer Patientenakte (ePA) ablegen.

Beratung zur ePA ist nicht Aufgabe der Ärzte

Eine eigenständige Beratungsleistung – wie von der KBV gefordert – wurde nicht in den EBM aufgenommen, da der Gesetzgeber diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen habe, hieß es zur Begründung.

„Somit ist mit dem Beschluss klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patienten zur ePA nicht beraten müssen“, stellte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen im Gespräch mit den PraxisNachrichten heraus.  

Unzufrieden zeigte sich Gassen mit der Höhe der Vergütung. Sie liege deutlich unter dem, was die KBV gefordert hatte, die Krankenkassen aber vehement abgelehnt hätten. Der EBA habe zumindest festgelegt, dass die Höhe der Honorierung mit der nächsten Ausbaustufe der ePA überprüft werden müsse. Auch könnten später gegebenenfalls noch weitere Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Details zum Beschluss

Die zwei neuen GOP 01431 und 01647 werden rückwirkend zum 1. Januar in den EBM aufgenommen. Die GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte) können Ärzte und Psychotherapeuten einmal im Quartal ansetzen, wenn sie Daten in der ePA erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Sie wird als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt.

Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, rechnen Praxen die GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte) ab. Sie kann je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal für einen Patienten abgerechnet werden.

Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.

Zehn Euro für Erstbefüllung

Der Beschluss des EBA umfasst nicht die Erstbefüllung der ePA. Die Vergütung dafür hat für das Jahr 2021 der Gesetzgeber festgelegt. Praxen erhalten demnach zehn Euro pro sektorenübergreifender Erstbefüllung. Zu den konkreten Abrechnungsdetails dieser Pauschale wird derzeit noch eine sektorenübergreifende Vereinbarung erarbeitet.

Die elektronische Patientenakte ist zu Jahresbeginn mit einer Testphase gestartet. Ihr flächendeckender Einsatz in den Praxen ist ab Juli geplant: Ärzte und Psychotherapeuten sind dann gesetzlich verpflichtet, die digitalen Akten mit Befunden, Therapieplänen etc. zu befüllen und Daten auszulesen, sofern der Versicherte dies wünscht. Für die Versicherten ist die Anlage und Nutzung der ePA freiwillig.

Noch kein Beschluss zu Hygienekosten und DiGA

Weiterhin strittig sind die Punkte Hygienekosten und die Vergütung der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Auch hierzu hat die KBV den Erweiterten Bewertungsausschuss eingeschaltet, da keine Einigung mit den Krankenkassen erzielt werden konnte. Darüber soll in der nächsten EBA-Sitzung beraten werden.

Die KBV fordert seit Jahren eine kostendeckende Finanzierung der Hygienemaßnahmen in Arztpraxen. Hintergrund ist, dass durch eine Vielzahl neuer Gesetze, Vorschriften und Richtlinien die Anforderungen und damit auch die Praxiskosten und Zeitaufwände für Hygiene enorm gestiegen sind.

Bei den DiGA geht es vor allem um den Aufwand, der Ärzten und Psychotherapeuten durch die Verordnung sowie durch zusätzliche ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Apps entsteht, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, in das Verzeichnis gemäß Paragraf 139e SGB V aufgenommen wurden.

Elektronische Patientenakte: Neue GOP ab 1. Januar 2021

Ob ein Befund, ein Laborwert oder ein Arztbrief: Solche medizinischen Daten sollen künftig in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden, sofern der Patient dem zustimmt. Für das Erfassen und Speichern solcher Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:

GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)

  • die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA     
  • sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt   
  • sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig   
  • sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (zehn Euro) abgerechnet wird

GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)

  • die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt
  • sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird
  • sie ist höchstens viermal im Arztfall* berechnungsfähig     
  • sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig

Sektorenübergreifende Erstbefüllung der ePA

  • 10 Euro je ePA (Vergütungsbetrag für das Jahr 2021 laut Gesetz)

* Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

Quelle: KBV