Hygienepauschale im Zusammenhang mit Covid-19 nun auch für Durchgangsärzte / BG-Fälle

Nach den Zahnärzten und den Humanmedizinern haben sich nun auch Berufsgenossenschaften (BG) mit der KBV auf eine Pauschale für Mehraufwendungen für Infektionsschutz bei ausschließlich ambulanten Behandlungen im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens geeinigt.

©Adobestock
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Rückwirkend ab dem 16.03.2020 wird neben den Behandlungskosten eine Pauschale von 4,00 Euro vergütet.

Diese Reglung ist erst einmal bis zum 30.06.2020 befristet. Da die Ziffer rückwirkend gilt, ist die Nachberechnung unter Angabe der Behandlungstage möglich.

Auf der Rechnung muss die Paulschale mit der Bezeichnung COVID-19 als besondere Kosten kenntlich gemacht werden, d.h. es gibt keine extra Gebührenziffer.

Anders als in der GOÄ ist, können Kosten für Mundschutz, Einmalkittel etc. dann nicht noch einmal zusätzlich berechnet werden. Diese mit der Kostenpauschale abgegolten!