Keine pauschale Ablehnung bei Kurzarbeitergeld - KBV schaltet Bundesarbeitsminister ein

29.04.2020 - Nach der pauschalen Ablehnung von Anträgen auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen hat der Vorstand der KBV heute Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eingeschaltet.

©KBV
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In einem Schreiben bittet er den Minister um Klarstellung, dass die Frage des Anspruchs immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein müsse.

Der Vorstand begründet dies damit, dass unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen „Schutzschirm“ nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung fallen.
„Für die Mehrheit der vertragsärztlichen Praxen treffe die Annahme einer rein vertragsärztlichen Tätigkeit nicht zu“, heißt es in dem Brief. Nicht unter den Schutzschirm fielen hierbei Einnahmen die zum Beispiel aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen erzielt würden.

Einnahmeverluste trotz des „Schutzschirms“

Da letztere Leistungen in Praxen einen durchaus hohen und nicht allgemein pauschalierbaren Anteil ausmachen könnten, werde es Praxen geben, die trotz des „Schutzschirms“ Einnahmeverluste aufweisen, die die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KuG) erfüllten.

„Insofern machen wir dringend darauf aufmerksam, dass es hier zu Zahlungen von KuG kommen können muss, da ansonsten betriebsbedingte Kündigungen unvermeidlich wären, was für die ärztliche Infrastruktur extrem schädlich wäre“, betonten die Vorstände in dem Brief.

Anträge im Einzelfall prüfen

Alle Anträge müssten im Einzelfall geprüft werden. „Selbst wenn die in der internen Weisung für den vertragsärztlichen Anteil einer Praxis getroffene pauschale Aussage zutreffen sollte, ist sie in ihrer Pauschalität für den Gesamtumsatz einer Praxis regelhaft unzutreffend“, heißt es weiter.

Eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit, nach der Vertragsarztpraxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten sollen, sorgt seit Anfang der Woche für Irritationen und Unruhe. Die Behörde begründet ihr Vorgehen mit dem „Schutzschirm“, der wie eine Betriebsausfallversicherung wirke und keinen Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld biete.

Quelle: KBV-Newsletter vom 29.04.2020