Zusammenfassung der bisherigen Sonderregelungen zu COVID-19

Auswirkungen, der Test, Kennzeichnung von Behandlungsfällen, die Kodierung, AU-Bescheinigungen, Arzneimittelverordnungen, Folgerezepte, Überweisungen, telefonische Beratung, neue Gebührenpositionen etc.

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Coronapandemie ‒ Die Auswirkungen auf die Abrechnung und das KV-Honorar

Die Coronapandemie wirkt sich auch auf die vertragsärztliche Abrechnung und das KV-Honorar aus. In diesem Beitrag haben wir die bekannten Informationen rund um die Abrechnung, das Verordnungswesen und das KV-Honorar zusammengefasst (Stand: 07.04.2020). Wegen der nahezu täglichen Änderungen beachten Sie bitte unser Internetangebot sowie die aktuellen Informationen Ihrer KV und der KBV.

Der Test auf COVID-19

Für den Test auf das Beta-Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend COVID-19) hat der Bewertungsausschuss die Nr. 32816 neu in den EBM aufgenommen. Dieser Test kann nur von Laborärzten und Mikrobiologen abgerechnet werden. Es ist also eine Überweisung mit dem Vordruck Muster 10 erforderlich.

Merke: Falls das für Sie zuständige Labor diese Untersuchung nicht durchführt, wird das Labor eine Weiterüberweisung an ein anderes Labor ausstellen. 

Die Entscheidung, wer auf COVID-19 getestet wird, trifft der Arzt auf Basis der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI). Eine entsprechende Orientierungshilfe finden Sie auf der Website des RKI. Offenbar werden bereits Schnelltests auf COVID-19 angeboten, sie liefern jedoch laut KBV (noch) kein zuverlässiges Ergebnis und werden daher (derzeit) von den Kassen nicht erstattet.

Die Kennzeichnung der Behandlungsfälle

Damit die Veranlassung eines Tests auf COVID-19 die für den Wirtschaftlichkeitsbonus Labor relevanten Laborkosten nicht belastet, hat der Bewertungsausschuss den Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 um die Laboruntersuchung nach Nr. 32816 für den COVID-19-Test erweitert.

Praxistipp: Tragen Sie die Kennnummer 32006 bei Veranlassung eines Tests auf COVID-19 auf Ihrem Abrechnungsschein (nicht auf dem Überweisungsvordruck Muster 10!) ein, um das Laborbudget nicht zu belasten.

Zudem haben KBV und Krankenkassen eine extrabudgetäre Vergütung für Leistungen vereinbart, die bei klinischem Verdacht auf bzw. nachgewiesener Infektion mit Covid-19 erbracht werden. Neu vereinbart, und seit dem 01.04.2020 gültig, ist die Regelung, dass der Abrechnungsschein an allen Tagen, an denen der entsprechende Patient behandelt wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen ist. Dadurch werden alle an diesen Tagen abgerechneten Leistungen extrabudgetär vergütet. Das gilt auch für die in diesem Behandlungsfall abgerechnete Versicherten- bzw. Grundpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde!

Die Kodierung

Die Kodierung von COVID-19 in der Abrechnung und auf einer Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen erfolgt mit den Diagnoseschlüsseln

 

  • U07.1 ! für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde und
  • U07.2 ! für „Verdachtsfälle“ (Achtung: Das gilt seit dem 01.04.2020), bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die durch einen Labortest nicht nachgewiesen werden konnte.

Bei beiden COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode ‒ beispielsweise mit J06.9 (Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet) ‒ kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen selbst gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

AU-Bescheinigungen

Um zu verhindern, dass Patienten bei COVID-19-Verdacht in die Praxis kommen, kann eine AU-Bescheinigung für längstens 14 Tage (die ursprüngliche 7-Tage-Regelung wurde verlängert) auch bei telefonischem Kontakt ausgestellt werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege und leichter Symptomatik und ist zunächst bis zum 23.06.2020 befristet. In diesen Fällen kann eine AU-Bescheinigung aufgrund eines telefonischen Kontakts auch dann ausgestellt werden, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 besteht.

Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ auf dem Muster 21.

Für den Versand der AU-Bescheinigung auf dem Postweg kann ‒ ebenfalls übergangsweise bis zum 23.06.2020 ‒ die Portoziffer, Nr. 40122, berechnet werden. Diese ist mit 0,90 Euro bewertet.

Neue Arzneimittelverordnungen

Eine Arzneimittelverordnung kann ‒ zunächst befristet bis zum 31.05.2020 ‒ auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) ausgestellt werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 27.03.2020 beschlossen. Sofern der behandelnde Arzt sich nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende Befragung überzeugen kann, ist das Ausstellen einer Verordnung von Arzneimitteln auch nach telefonischer Anamnese möglich. Für den Versand der Verordnung per Post kann die Nr. 40122 abgerechnet werden.

Sonstige Verordnungen

Die bislang geltende Beschränkung, nach der eine Erstverordnung für die häusliche Krankenpflege im Regelfall nur 14 Tage gilt, wird ausgesetzt. Bis zunächst zum 31.05.2020 kann die Erstverordnung nach individuellem Bedarf auch für längere Zeiträume ausgestellt werden.

 

Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege können bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, ist ‒ zunächst bis zum 31.05.2020 ‒ eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nicht mehr erforderlich. Auf dem Verordnungsformular Muster 4 ist anzugeben, dass es sich nachweislich um einen COVID-19-Erkrankten oder um einen Versicherten in Quarantäne handelt. Fahrten zu vorstationären Behandlungen können für 3 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung, Fahrten zu nachstationären Behandlungen können für 7 Behandlungstage innerhalb von 28 Tagen verordnet werden. Dies gilt ebenfalls zunächst bis zum 31.05.2020.

Versand von Folgerezepten, Überweisungen etc.

Auch Folgerezepte, Überweisungen und weitere Verordnungen können übergangsweise zunächst bis zum 30.06.2020 per Post an den Versicherten übermittelt werden. Konkret handelt es sich dabei um

·        Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden können (ausgenommen Sehhilfen und Hörhilfen),

  • Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4) und
  • Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster 13, 14 und 18).

 Voraussetzung für die Ausstellung und den postalischen Versand von Folgeverordnungen und Überweisungen ist lediglich, dass in den Quartalen IV/2018 bis I/2020 zumindest ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Bisher galt, dass der Patient im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig gewesen sein musste.

Der Versand der Verordnung auf postalischem Wege kann mit der Nr. 40122 berechnet werden. Die Regelung in Ziffer 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM, wonach Versand- und Transportkosten grundsätzlich in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, findet bis zum 30.06.2020 keine Anwendung.

Zudem kann jetzt auch eine Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (Muster 63) im Rahmen eines telefonischen Kontakts ausgestellt und auf postalischem Weg an den Patienten übermittelt werden. Neben der Nr. 01426 für diese Folgeverordnung ist ebenfalls die Nr. 40122 berechnungsfähig.

Die Abrechnung telefonischer Beratungen

Wenn der Patient im laufenden Quartal bereits in der Arztpraxis oder im Rahmen einer Videosprechstunde ‒ mit Abrechnung der Versichertenpauschale ‒ behandelt wurde bzw. wird, kann die Ausstellung einer AU-Bescheinigung bzw. von Verordnungen/Überweisungen nicht zusätzlich berechnet werden. Anders verhält es sich bei Patienten, bei denen im laufenden Quartal lediglich ein telefonischer APK stattfindet. In diesen Fällen berechnen Ärzte die Nr. 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale, bewertet mit 88 Punkten bzw. 9,67 Euro). Die Nr. 01435 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei Versicherten bis zum 12. Lebensjahr zweimal im Behandlungsfall.

Handelt es sich um einen der Praxis bekannten Patienten, werden die Versichertendaten aus der Patientenakte übernommen. Wird aufgrund eines telefonischen Kontakts eine AU-Bescheinigung für einen der Praxis unbekannten Patienten ausgestellt (was sicherlich selten vorkommen dürfte), müssen die Versichertendaten (Name, Wohnort mit PLZ, Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertenart) erfragt und händisch eingepflegt werden.

Neben den Nrn. 01430 (Wiederholungsrezepte/Überweisungen) und 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) kann bei postalischer Zustellung der AU-Bescheinigung bzw. Verordnungen/Überweisungen übergangsweise ebenfalls die Nr. 40122 berechnet werden. Der diesbezügliche Abrechnungsausschluss weiterer Gebührenpositionen neben den Nrn. 01430 und 01435 findet übergangsweise keine Anwendung.

Neue Gebührenposition für telefonische Beratungen

Für telefonische Gespräche mit einer Dauer von mindestens fünf Minuten kann ‒ zunächst beschränkt auf das Quartal II/2020 ‒ die neue Nr. 01434 abgerechnet werden, und zwar höchstens sechsmal im Arztfall. Es sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die Nr. 01434 kann nur bei Patienten, bei denen in den Quartalen 4/2018 bis 1/2020 zumindest ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, berechnet werden.
  • Das Punktzahlvolumen für Gespräche nach der Nr. 01434 wird bei der Berechnung des Gesprächsbudgets für die Nrn. 03230 und 04230 (64 Punkte je Fall) berücksichtigt, wenn der Patient in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt und im Arztfall die Versichertenpauschale berechnet wird. Bei einer ausschließlich telefonischen Betreuung des Patienten ohne Abrechnung der Versichertenpauschale bzw. der Nr. 30700 wird das Gespräch nach Nr. 01434 nicht auf das Gesprächsbudget angerechnet.
  • Die Nr. 01434 ist nicht neben anderen Gebührenpositionen berechnungsfähig. Hiervon ausgenommen sind die Nrn. 01435 und 40122.
  • Für Gespräche im Zusammenhang mit Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen ist die Nr. 01434 nicht berechnungsfähig.

 

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

01434

Zuschlag im Zusammenhang mit der Nr. 01435, Versichertenpauschale nach den Nrn. 03000 und 04000 oder der Grundpauschale nach der Nr. 30700 für die telefonische Beratung durch einen Arzt

 

Obligater Leistungsinhalt

  • Gespräch mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung,
  • Dauer mindestens 5 Minuten,

je vollendete 5 Minuten

65 Punkte

7,14 Euro

 

Sonderregelungen der KVen

Vertragsärzte sollten in der aktuellen Situation die Informationen der zuständigen KV genau im Auge zu behalten. Denn einige KVen haben bestimmte EBM-Abrechnungsregeln übergangsweise außer Kraft gesetzt. So können z. B.

  • Haus- und Kinderärzte in der KV Rheinland-Pfalz telefonische Beratungen von mindestens 10 Minuten Dauer mit den Nrn. 03230 bzw. 04230 abrechnen.
  • Die KV Hessen ermöglicht sogar
    • die mehrmalige Abrechnung der Nr. 01435 im Behandlungsfall für telefonische Beratungen und
    • die Abrechnung der Nr. 01435 im Behandlungsfall neben der Versicherten- bzw. Grundpauschale.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Sonderregelungen nach Aufnahme der Nr. 01434 in den EBM noch Bestand haben.

Heilmitteltherapien

Heilmitteltherapien können bis zunächst 30.04.2020 für einen längeren Zeitraum (bisher maximal 14 Tage) unterbrochen werden. Auch die Maximalfrist zwischen Verordnungsdatum und Therapiebeginn (höchstens 14 Kalendertage, bei Podologie und Ernährungstherapie 28 Tage) wird vorerst aufgehoben. In beiden Fällen behalten ärztliche Verordnungen ihre Gültigkeit.

Videosprechstunde

Im zweiten Quartal 2020 sind Videosprechstunden ohne Limitierung möglich. Die Regelung, wonach pro Quartal höchstens 20 Prozent der Behandlungsfälle als Videosprechstunde abgerechnet werden können, wird aufgehoben. Auch die Obergrenze von 20 Prozent für Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden dürfen, findet in Quartal II/2020 keine Anwendung. Zudem können in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Aufsuchen der Praxis dem Patienten nicht zumutbar ist, Leistungen der psychotherapeutischen Sprechstunde und probatorische Sitzungen im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden.

DMP-Dokumentation

Die quartalsbezogene Dokumentation im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) kann nach Beschluss des G-BA für die Quartale I/2020 bis III/2020 ausgesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die Dokumentation auf Untersuchungen an Patienten bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden und nicht durch telemedizinischen Kontakt erhoben werden kann. Auch die Teilnahme an Schulungen kann im Jahr 2020 ‒ soweit endemisch geboten ‒ ausgesetzt werden.

Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ab U6

Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ab der sechsten Vorsorge ‒ U6 (Untersuchung im 10.-12. Lebensmonat) ‒ können bis zum 30.09.2020 auch bei Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden.

Umsatzgarantien für Arztpraxen

Im Schnellverfahren ist bereits am 28.03.2020 ein Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 beschlossen worden. Es enthält auch Regelungen für den ambulanten Bereich. Dabei ist zu differenzieren zwischen extrabudgetären Leistungen und Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV):

  • Für extrabudgetäre Leistungen ‒ im haus- und kinderärztlichen Bereich im Wesentlichen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen ‒ können Ausgleichszahlungen geleistet werden, wenn das Gesamthonorar der Praxis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal zurückgegangen ist und diese Minderung auf einen Fallzahlrückgang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses zurückzuführen ist. Etwaige Ausgleichszahlungen sind mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, zu verrechnen.
  • Für Leistungen der MGV bleiben die Zahlungen der Krankenkassen an die KV in der Höhe unverändert. Bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Rückgang der Fallzahl sind die regionalen KVen jedoch verpflichtet, im Verteilungsmaßstab „zeitnah geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit“ zu schaffen.

 Beachten Sie: Vieles an diesen Regelungen ist derzeit noch unklar. Über die Umsetzung dieser Ausgleichmaßnahmen für die Vertragsarztpraxen werden wir in den nächsten Ausgaben berichten.