Rezepte per Post

In welchen Fällen das Einlesen der eGK entfällt

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Rezepte per Post, Konsultationen am Telefon oder Sprechstunden per Video: Es gibt aktuell viele Möglichkeiten, Patienten zu versorgen, ohne dass sie in die Praxis kommen müssen. In welchen Fällen die Versichertenkarte nicht eingelesen werden muss, zeigt eine neue Praxisinformation der KBV.

So ist die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für die telefonische Konsultation sowie für Folgerezepte nach telefonischer Anamnese, Überweisungen und Folgeverordnungen nicht notwendig, wenn der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen (1. Oktober 2018 bis 31. März 2020) mindestens einmal in der Praxis war. In diesen Fällen übernimmt die Praxis die Versichertendaten aus der Patientenakte.

 

Datenübermittlung per Video 

Auf diese Regelung hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband verständigt. Sie gilt auch für die Videosprechstunde und die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei diesen beiden Angeboten gibt es zudem die Möglichkeit, auch unbekannte Patienten ohne Einlesen der eGK zu behandeln. In diesem Fall übermittelt der Patient seine Daten per Telefon oder Video an die Praxis.

In der Praxisinformation der KBV sind alle Fälle beschrieben, für das Einlesen der eGK nicht erforderlich ist. Zudem ist aufgeführt, wie die Praxis die Versichertendaten alternativ erfasst.

Überblick: In diesen Fällen entfällt das Einlesen der eGK

> Telefonische Konsultation

Nur bei bekannten Patienten
Wenn der Kontakt zu einem Patienten nur telefonisch erfolgt, muss die Karte nicht eingelesen werden. Die Möglichkeiten zur Telefonkonsultation während der Corona-Pandemie wurden zum 1. April erweitert, damit Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten auch betreuen können, wenn diese aufgrund des Infektionsrisikos nicht in die Praxis kommen können. Konkret geht es um die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01433, 01434 und 01435.

> Videosprechstunde

Bei bekannten und neuen Patienten
Viele Ärzte und Psychotherapeuten bieten ihren Patienten derzeit Videosprechstunden an, um die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu minimieren. Auch das geht, wenn der Patient in dem Quartal nicht in die Praxis kommt und die Karte dort folglich nicht eingelesen werden kann.

> Folgerezepte, Folgeverordnungen, Überweisungen

Nur für bekannte Patienten
Vertragsärzte dürfen während der Corona-Pandemie nicht nur wie bisher Folgerezepte nach telefonischer Anamnese ausstellen und per Post an bekannte Patienten ihrer Praxis übermitteln, sondern auch Überweisungen und Folgeverordnungen, zum Beispiel für Heilmittel und häusliche Krankenpflege. Dies gilt auch für die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransporten – alles ohne Vorlage der eGK.

> AU-Bescheinigungen per Telefon

Bei bekannten und neuen Patienten
Vertragsärzte dürfen Patienten bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben, auch wenn der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen nicht in dieser Praxis war. Voraussetzung für die telefonische AU-Bescheinigung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. In diesem Fall ist die telefonische Krankschreibung auch möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dies gilt ebenso für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.

So erhalten Sie die Versichertendaten, auch ohne Einlesen der Karte

  • Der Patient war in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis: Die Versichertendaten liegen vor.
  • Der Patient ist in der Praxis bekannt, er war aber in dem Quartal nicht da: Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.
  • Der Patient ist in der Praxis unbekannt.

Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfragt das Praxispersonal in diesem Fall am Telefon die Versichertendaten:

  • Name des Versicherten
  • Wohnort des Versicherten (PLZ)
  • Geburtsdatum des Versicherten
  • Krankenkasse
  • Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner); Versichertennummer ist nicht erforderlich

Bei der Videosprechstunde hält der Versicherte in diesem Fall seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (mit Versichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.

 

quelle: kbv.de