Führt die nachträgliche Umwandlung eines Falls von stationär in vorstationär zum Wegfall der Wahlleistungen?

Frage: „Wenn ein Fall nachträglich von stationär in vorstationär umgewandelt wird, fällt dann die Wahlleistung Chefarzt komplett weg?“

@bretkavanaugh / unsplash
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mitgeteilt von RA, FA ArbR u. MedR Dr. T. Clausen, Hannover, armedis.de

Antwort: Die Antwort ergibt sich aus § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz. Danach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( § 115a SGB V ) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Wenn ein Fall nachträglich von stationär in vollstationär umgewandelt wird, fällt die Wahlleistung Chefarzt somit nicht komplett weg, wenn vor Behandlungsbeginn eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben worden ist.