Ein Allgemeinarzt schuldet dem Patienten bei der Untersuchung eines Auges nicht den Einsatz einer Spaltlampe

Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine Verpflichtung zur Überweisung an einen Augenarzt nur, wenn

Ein Allgemeinarzt schuldet dem Patienten bei der Untersuchung eines Auges nicht den Einsatz einer Spaltlampe

aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht; solche lediglich unspezifischen Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen (OLG Dresden, Beschlüsse vom 4. Juni und 8. August 2019 – 4 U 506/19).

 

Ausführliche Details und Praxishinweise zu diesem Urteil finden unter der Rubrik Urteile unserer GOÄ Abrechnungshilfe.