AU-Bescheinigung: KBV lehnt doppelte Strukturen für Praxen ab

Digitalisierung: AU - Nicht nur zwischen Arzt und Krankenkasse, sondern auch zwischen Kasse und Arbeitgeber soll die AU künftig elektronisch übermittelt werden.

AU-Bescheinigung: KBV lehnt doppelte Strukturen für Praxen ab

Neben dem TSVG beschäftigt sich nun ein weiteres Gesetz mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Nicht nur zwischen Arzt und Krankenkasse, sondern auch zwischen Kasse und Arbeitgeber soll die AU künftig elektronisch übermittelt werden.

Die KBV begrüßt den Schritt hin zu mehr Digitalisierung aus dem Entwurf für das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III), warnt aber vor einem doppelten Arbeitsaufwand in den Arztpraxen.

In Zukunft geht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) neue Wege zwischen Arzt, Krankenkasse, Versichertem und Arbeitgeber. Nachdem bereits das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) entsprechende Regelungen zur eAU enthält (s. Übersicht unten), legt der Gesetzgeber nun mit dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ nach.

Darin sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie neben Entlastungen insbesondere der mittelständischen Wirtschaft vor, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Bescheinigung eines Versicherten digital bereitstellen müssen.

Diesen Schritt hin zu mehr Digitalisierung begrüßt die KBV in ihrer veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf ausdrücklich. Aktuell müssen Ärzte die AU-Bescheinigung auf Papier in dreifacher Ausfertigung erstellen – für den Versicherten, die Krankenkasse und den Arbeitgeber.

Allerdings müsse klar sein, dass die Übermittlung der eAU vom Arzt an die Krankenkasse zu keinen zusätzlichen Kosten und Aufwänden in den Praxen führen dürfe, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel auf der Vertreterversammlung (VV) der KBV am vergangenen Freitag. Die Delegierten hatten dazu einen entsprechenden Antrag beschlossen.

Parallelprozess konnte abgewendet werden

Nachdem im Referentenentwurf des BEG III noch vorgesehen war, dass die digitale Übermittlung an den Arbeitgeber erst 2023, also zwei Jahre nach der digitalen Übermittlung an die Krankenkassen, erfolgen sollte, wurde dies im Kabinettsentwurf bereits korrigiert. Die digitale Übermittlung an die Krankenkassen wird weiterhin ab 2021 für die Vertragsärzte verpflichtend. Zeitgleich werden die Krankenkassen verpflichtet, die AU digital den Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen. Der seitens der KBV in ihrer Stellungnahme befürchtete Parallelprozess wird somit nicht eintreten.

Bescheinigung für Patienten anpassen

Dringenden Änderungsbedarf sieht die KBV aber weiterhin bei der AU-Bescheinigung für den Patienten. Sowohl der neue Kabinettsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes als auch bestehende gesetzliche Regelungen fordern, dass für den Patienten eine unterschriebene und mit Arztstempel versehene AU-Bescheinigung erstellt und ausgehändigt werden muss.

Da in den nächsten Jahren viele Patienten noch nicht in der Lage sein werden, die AU-Bescheinigung digital zu empfangen, sei der Prozess durch diese Pflicht immer noch nicht vollständig digitalisiert und Praxen müssten nicht nur eine doppelte Infrastruktur (Papierausdruck und digitale Übermittlung) vorhalten, sondern hätten auch einen doppelten Arbeitsaufwand, kritisiert die KBV.

„Wenn digital, dann ganz digital. Unser Kompass, nach dem wir agieren, ändert sich nicht: Digitalisierung muss den Praxen wirklich nutzen und Prozesse wirklich vereinfachen“, betonte Kriedel auf der VV.

Die KBV schlage daher künftig vielmehr eine „Information“ des Patienten als eine weitere rechtsgültige AU-Bescheinigung vor, da diese ja bereits digital an die Krankenkasse und den Arbeitgeber übermittelt werde.

Insofern solle die Information für den Patienten auch nur auf dessen Wunsch erstellt werden, um Bürokratie für Vertragsärzte und Patienten zu vermeiden. Sie könne etwa zur Erinnerung dienen, damit sich der Patient bei Bedarf rechtzeitig eine Folgebescheinigung ausstellen lassen kann.

Newsletter KBV vom 19.09.2019