Differenzieren Sie bei IGeL zwischen Werbung und Honorarvereinbarung

Neues Urteil des Landgerichtes(LG) Düsseldorf sorgt für Verunsicherung. Wie gehen Sie vor?

Differenzieren Sie bei IGeL zwischen Werbung und Honorarvereinbarung

Vor der Durchführung von IGeL sollte mit dem Patienten ein entsprechender Behandlungsvertrag bzw. eine Honorarvereinbarung geschlossen werden, in der die einzeln aufgeführten GOÄ-Leistungen mit Gebühren- und Steigerungssätzen enthalten sind. Im Rahmen eines Urteils des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2018, Az. 34 O 44/18) wurde nun darauf hingewiesen, dass im Rahmen ärztlicher Werbung keine Preisangaben gemacht werden dürfen, da sich nach der GOÄ die Kosten einzelfallabhängig an Schwierigkeit und Zeitaufwand zu orientieren haben. Das Urteil sorgt für Verunsicherung.

FRAGE: Wie soll ich vorgehen?

„Wie soll ich einen wirksamen Behandlungsvertrag machen, wenn ich die Steigerungsfaktoren nicht benennen kann? Ich habe für mich eine gewisse Mischkalkulation gebildet, sodass alle Patienten die gleiche Summe zahlen. Die Steigerungsfaktoren sind so gewählt, dass diese über 1,0 liegen und am Ende eine glatte Summe herauskommt, die auch auf Homepage genannt wird. Passt das mit den Forderungen des LG Düsseldorf zusammen?“

ANTWORT A: Juristische Perspektive

In dem LG-Urteil ging es nicht darum, wie in dem entschiedenen Fall tatsächlich abgerechnet wurde, sondern generell mit ärztlicher Werbung. Das Gericht hat entschieden, dass die Bewerbung einer ärztlichen Behandlung mit der Angabe „Kosten n. GOÄ: 395 Euro“ gegen § 5 GOÄ und das Wettbewerbsrecht verstößt. Denn: Ein Verbraucher, der eine solche Werbeaussage zur Kenntnis nimmt, vermutet i. d. R., dass die GOÄ einen Festpreis für die beworbene Behandlung bestimmt, was aber nicht der Fall ist. So wird er in die Irre geführt.

ANTWORT B: Hausärztliche Perspektive

In dem erwähnten Urteil hat das Gericht im Rahmen einer Werbeaussage eine Individualisierung der Steigerungsfaktoren angemahnt, weil eine für den Verbraucher nicht nachvollziehbare Pauschalvergütung suggeriert wurde. Etwas anderes ist das beschriebene Vorgehen bei IGeL. Die Mischkalkulation wird als juristisch korrekt und nachvollziehbar eingestuft, soweit keine Steigerungen über den Schwellenfaktor hinaus angewandt werden. Eine Überschreitung des Schwellensatzes – auch nur einer Teilleistung – setzt dagegen eine individuelle Begründung voraus. Von Bedeutung ist zudem die Einzelauflistung sämtlicher Teilleistungen mit entsprechender GOÄ-Ziffer, Steigerungsfaktor, Einzelpreis und der Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Leistung.