Einmal bezahlt, zweimal abgerechnet: Urteil zu Medikamentenresten

Darf ein Arzt Medikamentenreste, die bei der Behandlung von Kassenpatienten übrig bleiben, an Privatpatienten weitergeben und abrechnen? Und kann er sich daraus entstehenden Rückforderungen durch ein Insolvenzverfahren entziehen? Das OLG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Augenarzt genau das versuchte.

Einmal bezahlt, zweimal abgerechnet: Urteil zu Medikamentenresten

Anmerkung zu Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.01.2026 – 5 U 61/25

Der Fall:

Ein in eigener Praxis tätiger Augenarzt verwendete Medikamente (R., D., C.) zur Behandlung der feuchten altersbedingten Makuladegeneration bei seinen Patienten.

Soweit er die Behandlung im Fall eines gesetzlich versicherten Patienten für erforderlich erachtete, stellte er für diesen ein Kassenrezept aus und ließ für das jeweils zu behandelnde Auge eine Durchstechflasche des jeweiligen Medikaments durch sein Praxispersonal unter Vorlage des entsprechenden Rezepts bei einer bundesweit tätigen Versandapotheke zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bestellen und an seine Praxis liefern.

Diese Medikamente sind als Fertigspritzen oder Durchstechflaschen erhältlich und vom Hersteller ausdrücklich nur für den einmaligen Gebrauch pro Auge zugelassen. Eine Durchstechflasche enthält zwar mehr Wirkstoff als für eine Injektion benötigt wird – oft mehr als das Doppelte –, doch die verbleibende Restmenge darf nach Anbruch nicht für weitere Patienten verwendet werden. Grund dafür sind vor allem hygienische und stabilitätsrelevante Aspekte: Nach dem ersten Anbruch besteht ein Kontaminationsrisiko, und die Stabilität des geöffneten Präparats ist nicht für eine Mehrfachnutzung über mehrere Patienten hinweg belegt oder freigegeben.

Der Augenarzt hat jedoch systematisch die nach Behandlung von Kassenpatienten verbliebenen Reste aus den Durchstechflaschen für die Behandlung von Privatpatienten weiterverwendet und diesen die vollen Medikamentenkosten in Rechnung gestellt, wodurch er von 2014 bis 2019 rund 50.000 € von den Privatpatienten erhielt.

Der Augenarzt ließ zudem Großpackungen der Wirkstoffe A. (50 Einheiten) und Y. (30 Einheiten) auf Rezept beziehen, obwohl pro Patient jeweils nur eine Einheit benötigt wurde. Statt (nur) die tatsächlich verbrauchte Teilmenge abzurechnen, wurde den Patienten der Preis der gesamten Großpackung in Rechnung gestellt. Auf diese Weise erhielt der Augenarzt rund 24.000 €.

Aufgrund dieser und weiterer Taten wurde der Augenarzt vom Landgericht Köln am 27.05.2020 unter anderem wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig.

Im Juli 2021 wurde über das Vermögen des Augenarztes das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die private Krankenversicherung der betroffenen Patienten meldete ihre Rückforderungen gegen den Augenarzt, die sich samt Zinsen auf rund 86.000 € belaufen, zur Insolvenztabelle an. Dabei meldete sie diese Forderung als eine solche „aus unerlaubter Handlung“ an, das heißt, der Schuldner (also der Augenarzt) hat diese Forderung aus Sicht der Versicherung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung hervorgerufen, hier nämlich eine strafbare Betrugshandlung.

Wird eine Forderung aber als eine solche „aus unerlaubter Handlung“ zur Insolvenztabelle eingetragen, so kann der Augenarzt am Ende des Insolvenzverfahrens – sprich wenn er mehrere Jahre die gegenüber seinen Gläubigern bestehenden Verbindlichkeiten so gut er konnte getilgt hat – nicht von der Restschuld dieser Verbindlichkeit befreit werden. Vielmehr bleibt diese Forderung dann auch nach dem Ende des Insolvenzverfahrens weiter bestehen und der Augenarzt muss diese voll abzahlen.

Gegen diese Ausnahme von der Restschuldbefreiung legte der Augenarzt Rechtsmittel ein: Da sich sein Handeln nicht gegen die Versicherung gerichtet habe, liege insofern keine Vorsatztat vor.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine Restschuldbefreiung dem Augenarzt nicht zugutekommt, weil die Rückforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (hier: strafbarer Betrug) beruht. Nach § 302 Nr. 1 InsO sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Das Gericht betont, dass dies auch dann gilt, wenn sich die Vorsatztat nicht gegen die klagende Versicherung, sondern gegen deren Versicherte richtet.

Praxisanmerkung:

Der Augenarzt hat gegen die Vorgaben zur sorgfältigen, zulassungsgerechten und dokumentierten Arzneimittelabgabe sowie zur korrekten, mengenbezogenen Abrechnung verstoßen, indem er bereits bezahlte, übrig gebliebene Medikamente weiterverkaufte. Nach § 10 GOÄ darf ein Arzt dem Patienten nur tatsächlich entstandene Kosten in Rechnung stellen – da der Augenarzt die Medikamente bereits voll bezahlt bekommen hatte, waren alle Kosten beglichen und er konnte den Privatpatienten für die Abgabe der nicht verbrauchten Medikamentenreste nichts mehr in Rechnung stellen.

Der vorliegende Fall zeigt, dass ein solches Verhalten katastrophale Folgen haben kann. Nicht nur wird dieses Verhalten den Arzt seine Zulassung gekostet haben. Er muss auch den Schaden vollständig ersetzen und kann sich nicht durch ein Insolvenzverfahren davon befreien.

Wie soll ein Arzt mit nicht verbrauchten Medikamenten umgehen? Darf er sie zumindest kostenlos an Patienten abgeben?

Nein, Ärzte dürfen nicht verbrauchte Medikamente grundsätzlich nicht an andere Patienten weitergeben. In Deutschland ist die Arzneimittelabgabe grundsätzlich den Apothekern vorbehalten (§ 43 AMG), um die Patientensicherheit und die Qualität der Medikamente lückenlos zu garantieren.

Welche seltenen Ausnahmen gibt es bei Ärzten?

Ein Arzt darf Medikamente nur in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen direkt an Patienten abgeben (§ 47 Arzneimittelgesetz):

• Notfallversorgung: Zur Überbrückung, wenn die nächste Apotheke geschlossen ist (z. B. die Gabe einer Einzeldosis am Wochenende und bei Nichterreichbarkeit eines Krankenhauses und einer auch am Wochenende geöffneten Apotheke ganz dringend erforderlich).

• Musterabgabe: Die kostenlose Abgabe von kleinen Mustereinheiten („Ärztemustern“), die der Arzt direkt vom Pharmahersteller zu Informationszwecken erhalten hat.

• Sprechstundenbedarf: Medikamente, die direkt während der Behandlung in der Praxis verabreicht werden (z.B. bestimmte Schmerzmittel).

Von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin, www.christmann-law.de