Urteil zum Nachtdienst durch Assistenzarzt
In einer Augenklinik muss die fachärztliche Versorgung operierter Patienten im Nachtdienst hinreichend geregelt sein. Dazu bedarf es in der Regel eines geregelten ärztlichen Nachtdienstes oder eines geregelten fachärztlichen Hintergrunddienstes. Die Versorgung der Patienten darf nicht von Zufälligkeiten abhängen.
Erklärt sich ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres der Ausbildung bereit, bei Bedarf in die Klinik zu kommen und einen frisch operierten Patienten zu versorgen, so ist dies nicht standardgemäß
Der Fall
Der damals 71jährige Patient begab sich zur operativen Versorgung einer epiretinalen Gliose und eines Makulaödems am rechten Auge in die stationäre Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Im Hause bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst.
Am Nachmittag desselben Tages führte der dortige Chefarzt Dr. L. eine Pars-Plana-Vitrektomie und ein Membran-Peeling durch.
Am Folgetag (Freitag) zeigte sich ein grenzwertiger Augeninnendruck, weshalb der Patient auch auf der Station behalten wurde.
Dr. L. fuhr nach Dienstschluss in den Urlaub.
Der Klinikarzt Dr. A., ein Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres der Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde, hatte sich jedoch gegenüber Dr. L. bereit erklärt, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und Patienten zu versorgen.
In der Nacht von Freitag auf Samstag gegen 2 Uhr früh verständigte die Nachtschwester den Assistenzarzt Dr. A., weil der Patient über Schmerzen, Druckgefühl und Sehverschlechterung klagte.
Dr. A. untersuchte gegen 3 Uhr den Patienten, der noch Handbewegungen wahrnahm, und verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit Dr. L. antibiotische Augentropfen, Kortisol-Augentropfen und subkonjunktival gegebene Steroide. Eine Besserung trat nicht ein.
Bei einer nochmaligen Untersuchung gegen 9 Uhr am Samstag stellte Dr. A. ein Hypopyon im rechten Auge des Patienten fest, der nur noch Lichtschein wahrnehmen konnte. Daraufhin veranlasste Dr. A. nach erneuter telefonischer Rücksprache mit Dr. L. die Verlegung des Patienten in das Klinikum N. Dort wurde eine Endophthalmitis diagnostiziert und gegen 14.30 Uhr ein erster Revisionseingriff durchgeführt.
Trotz mehrerer weiterer operativer Eingriffe blieb das Sehvermögen des Patienten stark eingeschränkt.
Das Verfahren vor den Gerichten
Der Patient klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Augenklinik. Diese habe ihn falsch behandelt und ihn auch nicht über den unzureichend organisierten Nachtdienst aufgeklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Begründung des OLG
- Ein Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztausbildung wie Dr. A. sei nicht hinreichend befähigt, den nach den Umständen des Streitfalles gebotenen nächtlichen Bereitschaftsdienst ohne fachärztlichen Hintergrunddienst wahrzunehmen.
- Diese Organisation des ärztlichen Nachtdienstes habe nicht dem medizinischen Standard entsprochen.
- Der vom Oberlandesgericht bestellte Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass die ungeregelte Organisation des ärztlichen Nachtdienstes "äußerst betrüblich und für ihn bislang in Deutschland nicht vorstellbar ist“.
- Die beklagte Klinik hätte den Kläger über die unzureichende Organisation des Nachtdienstes aufklären müssen und hafte dem Kläger daher wegen eines Aufklärungsfehlers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
- Da das Oberlandesgericht von einem Aufklärungsfehler der Klinik ausging, vertiefte es die Frage des Organisationsfehlers der Klinik nicht.
Die beklagte Klinik ging in Revision zum Bundesgerichtshof.
Die Entscheidung des BGH
- Kein Aufklärungsfehler
- Ob Organisationsverschulden zum Schaden führte, muss noch geklärt werden
Laut BGH ist der Klinik kein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Der BGH geht dagegen davon aus, dass eine Klinik nicht dazu verpflichtet ist, den Patienten über Organisationsfehler aufzuklären. Vielmehr sei ein solche Fehler (allein) unter der Fragestellung des Behandlungsfehlers zu diskutieren. Aus Sicht des BGH ist die Klage wegen eines Behandlungsfehlers daher nicht entscheidungsreif.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Oberlandesgericht Nürnberg beauftragt, zu prüfen, ob der klagende Patient denselben Schaden an seinem Auge erlitten hätte, wenn ein Facharzt für Augenheilkunde den Kläger jederzeit betreut hätte, sprich ob ein Facharzt für Augenheilkunde am Bett des Patienten anders gehandelt hätte und das Ergebnis dann ein anderes gewesen wäre. Mit anderen Worten hat das OLG Nürnberg nun zu prüfen, ob sich der Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt und die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte sowie der hier eingetretene Schaden verhindert worden wäre.
Praxisanmerkung
Die mangelnde Aufsicht durch einen Facharzt kann ein Organisationsverschulden einer Klinik und damit eine Haftungsfrage darstellen, wenn ein Arzt Tätigkeiten ausführt, die er auf Grund seines Wissensstandes nur unter Aufsicht hätte durchführen dürfen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – B 8 S 24.1042 –, Rn. 17, juris). Die Betreuung eines frisch operierten Patienten ist eine hoch anspruchsvolle Aufgabe, insbesondere unmittelbar postoperativ in den ersten 12 bis 24 Stunden können Komplikationen auftreten (vgl. LG Mainz, Urteil vom 9. April 2014 – 2 O 266/11 –, Rn. 38, juris).
Medizinischer Standard für den Tagdienst ist es in der Regel, dass junge Nicht-Fachärzte selbstständig in Krankenhäusern Dienst tun und der Facharzt/Oberarzt nur phasenweise im Haus ist, ansonsten im Hintergrund erreichbar ist und jederzeit ins Haus kommen kann. Wenn der Facharzt innerhalb einer halben Stunde nach Anruf im Haus sein kann, ist eine fachärztliche Behandlung hinreichend gesichert (vgl. etwa Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – B 8 S 24.1042 –, Rn. 9, juris).
Für den Nachtdienst stellt sich die Situation anders dar: Üblicherweise besteht im Nachtdienst nur eine telefonische Rufbereitschaft eines Facharztes. Allerdings war diese im vorliegenden Fall nicht gewährleistet, da der telefonisch erreichbare Dr. A. noch kein Facharzt war. In Anbetracht des grenzwertigen postoperativen Augeninnendrucks war zudem mit Komplikationen zu rechnen.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach die ungeregelte Organisation des ärztlichen Nachtdienstes nicht dem medizinischen Standard entspricht, ist daher zuzustimmen.
Praxistipp
- Zu jeder Tages- und Nachtzeit muss eine ausreichend qualifizierte fachärztliche Versorgung der Patienten sichergestellt werden.
- Es muss aber nicht jederzeit ein Facharzt auf der Station oder in der Klinik sein, jedoch ist organisatorisch sicherzustellen, dass jederzeit ein Facharzt zeitnah hinzugezogen werden kann.
- Eine Klinik geht den für sie sichersten Weg, wenn sie organisatorisch gewährleistet, dass auch in Nachtzeiten ein Facharzt binnen 30 Minuten am Bett des Patienten sein kann.
- Das zeitnahe Hinzuziehen lediglich eines Assistenzarztes ist in der Regel nicht standardgemäß.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2025 – VI ZR 51/24 –, juris
Autor: Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht