AddOn-Linsen und GOÄ 1352 nach EBM-Beschluss: juristische Einordnung veröffentlicht

Nach dem EBM-Beschluss vom 09.06.2026 stellt sich die Frage, wie AddOn-Linsen abrechnungsrechtlich einzuordnen sind. Eine juristische Einschätzung von Michael Zach stellt das separate refraktiv-chirurgische Therapieziel in den Mittelpunkt.

1stQ Deutschland GmbH
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Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 09.06.2026 zur Abrechnung bei Intraokularlinsen sorgt in der ophthalmologischen Praxis für Klärungsbedarf. Ab dem 01.07.2026 wird konkretisiert, dass bei nicht medizinisch indizierten Sonderlinsen im Rahmen der Kataraktoperation bestimmte Leistungen nicht zusätzlich privat liquidiert werden können, wenn sie bereits über den EBM abgegolten sind.

Für AddOn-Linsen stellt sich damit eine zentrale Frage: Sind sie als bloßer Mehraufwand innerhalb der EBM-Kataraktleistung zu verstehen – oder als eigenständige refraktiv-chirurgische Maßnahme?

Nach Einschätzung von Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach bleibt die private Liquidation der GOÄ Nr. 1352 für die Implantation einer AddOn-Linse weiterhin möglich. Entscheidend ist nach dieser Einordnung das separate refraktiv-chirurgische Therapieziel. Die AddOn-Linse dient nicht der Behandlung der Katarakt, sondern wird zusätzlich zur Kapselsacklinse in den Sulkus implantiert, um einen refraktiven Ausgleich zu erzielen.

Damit unterscheidet sich die AddOn-Implantation von der Verwendung einer Sonderlinse als primärer Kapselsacklinse im Rahmen der Kataraktoperation. Zach verweist in seiner juristischen Einordnung darauf, dass GOÄ Nr. 1352 die „Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung“ beschreibt. Eine Analogabrechnung sei nach dieser Auffassung daher nicht erforderlich.

Für die praktische Umsetzung ist eine saubere Dokumentation entscheidend. Die AddOn-Implantation sollte nicht als bloßer OP-Zuschlag zur EBM-Kataraktleistung beschrieben werden, sondern als selbständige Leistung mit separater Indikation, transparenter Aufklärung und eigenem Kostenplan.

1stQ hat die juristische Einordnung von Michael Zach (Fachanwalt für Medizinrecht) zur GOÄ Nr. 1352 bei AddOn-Linsen in einem ausführlichen Fachbeitrag zusammengefasst. Der Beitrag erläutert den EBM-Beschluss vom 09.06.2026, die Abgrenzung zur EBM-Kataraktleistung, das separate Therapieziel sowie die Bedeutung eines eigenen Kostenplans.

Zum vollständigen Fachbeitrag:
https://www.1stq.de/de/magazin/goae-1352-addon-linse-ebm-beschluss-2026/

Quellen und weiterführende Informationen:

Beschlüsse des Bewertungsausschusses, KBV:
https://www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/beschluesse

Bekanntmachung der Beschlüsse, Institut des Bewertungsausschusses:
https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html

KBV-PraxisNachricht vom 11.06.2026:
https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/06-11/sonderlinsen-bei-kataraktoperationen-privatrechnung-fuer-mehraufwand-nicht-mehr-moeglich

Hinweis: Die dargestellte Einordnung gibt die juristische Einschätzung von Michael Zach wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.