OCT wird Kassenleistung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20. Dezember 2018.

OCT wird Kassenleistung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Dezember 2018 beschlossen, die Optische Kohärenztomographie (OCT) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Der Beschluss gilt allerdings nur für zwei Erkrankungen, nämlich die Diagnostik und Therapiesteuerung bei der

  • neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (nAMD) und des
  • Makulaödems bei diabetischer Retinopathie (DMÖ).

 

Alle anderen Indikationen zur OCT sind und bleiben zunächst weiterhin IGe-Leistungen (IGeL) bzw. Leistungen im Rahmen von IV-Verträgen.

 

Hintergrund: Die OCT wurde bereits 1991 als neues nicht-invasives bildgebendes Verfahren vorgestellt und wird seit einigen Jahren von vielen Augenarztpraxen eingesetzt. Die Diagnostik mittels OCT ist inzwischen auch Bestandteil der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. 
 
Bereits 2015 hatten die Krankenkassen im G-BA beantragt, die Aufnahme der OTC neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (nAMD) und dem diabetischen Makulaödem in den Leistungskatalog der GKV zu überprüfen. Dies ist mit diesem Beschluss geschehen.

 

Der Beschluss wird zunächst vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft. Das Ministerium hat hierfür zwei Monate Zeit. Wird der Beschluss nicht beanstandet, treten die Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um für die OTC eine entsprechende Abrechnungsposition in den EBM aufzunehmen. Mit der Schaffung einer Abrechnungsposition im EBM ist daher erst im zweiten Halbjahr 2019 zu  rechnen.

 

Da die GKV-Patienten nach der gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf dieser Frist Anspruch auf diese Leistung haben, kann die OCT bis dahin auch bei diesen Indikation nur nach GOÄ bzw. im Rahmen von IV-Verträgen abgerechnet werden.