Zuschlag Nr. 441 GOÄ nicht zur Nr. 1360 GOÄ

Insbesondere die Allianz Private Krankenversicherung moniert die Berechnung des Zuschlags Nr. 441 GOÄ (Zuschlag Laseranwendung bei ambulanter Operation) neben Nr. 1360 GOÄ (Lasertrabekuloplastik). Leider ist diese Beanstandung richtig. Zwar ist die Nr. 1360 im Katalog der Leistungen vor Abschnitt C VIII angeführt, zu denen Zuschläge berechnet werden können. Zusätzlich gilt aber auch die allgemeine Bestimmung Nr. 1 Abs. 2: „Für die Anwendung eines Oper...

Zuschlag Nr. 441 GOÄ nicht zur Nr. 1360 GOÄ

Insbesondere die Allianz Private Krankenversicherung moniert die Berechnung des Zuschlags Nr. 441 GOÄ (Zuschlag Laseranwendung bei ambulanter Operation) neben Nr. 1360 GOÄ (Lasertrabekuloplastik). Leider ist diese Beanstandung richtig.

Zwar ist die Nr. 1360 im Katalog der Leistungen vor Abschnitt C VIII angeführt, zu denen Zuschläge berechnet werden können. Zusätzlich gilt aber auch die allgemeine Bestimmung Nr. 1 Abs. 2: „Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.“