Aktuelle Rechtsprechung zur Kostenerstattung der Femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation

Abrechnung „Zwischenzeitlich haben höchste Verwaltungsbehörden auf Bundes- wie auf Landesebene die aktuelle Rechtsprechung in ihrer Verwaltungspraxis umgesetzt: so etwa die Bundesärztekammer durch die Publikation im Deutschen Ärzteblatt v. 7. August 2017, A 1498, und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch seine Leitentscheidung v. 25. April 2017, Az.: 25 P 1820-2/169. Aufgrund der Bindung der nachgeordneten Behörden an Recht und Gesetz wird mit der...

Aktuelle Rechtsprechung zur Kostenerstattung der Femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation

Abrechnung

„Zwischenzeitlich haben höchste Verwaltungsbehörden auf Bundes- wie auf Landesebene die aktuelle Rechtsprechung in ihrer Verwaltungspraxis umgesetzt: so etwa die Bundesärztekammer durch die Publikation im Deutschen Ärzteblatt v. 7. August 2017, A 1498, und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch seine Leitentscheidung v. 25. April 2017, Az.: 25 P 1820-2/169. Aufgrund der Bindung der nachgeordneten Behörden an Recht und Gesetz wird mit der Kostenbestätigung durch die Beihilfestellen des Bundes und der Länder, sowie der Kreise und Kommunen sowie der öffentlichen Verbände zu rechnen sein.

Es besteht ein Konsens der Gerichte und Behörden darüber, dass der femtosekundenlaser-assistierte Linsenaustausch durch die Position 5855 analog GOÄ abzurechnen ist und der Lasereinsatz nicht schon mit der Zuschlagposition 401 GOÄ abgegolten ist. Position 5855 analog GOÄ kann nach allgemeinen Regeln und ohne weiteres mit dem Steigerungsfaktor 1,8 abgerechnet werden und mit einer entsprechenden Begründung bis zum 2,5-fachen Steigerungssatz. Derzeit besteht kein Anlass, von der bisher praktizierten Praxis und Abrechnung abzuweichen. Im Gegenteil – sie hat sich als richtig und belastbar erwiesen.“

RA Michael Zach/27.10.2017

 

Studie

„Zwei neue Publikationen zeigen, dass die Femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operation insbesondere bei harten Linsen vorteilhaft ist. In beiden Studien zeigte die Femto-Gruppe einen signifikant kleineren Verlust an Endothelzellen der Hornhaut als bei der klassischen Phakoemulsifikation. Dies führte zu einer schnelleren visuellen Rehabilitation. Die Femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operation scheint insgesamt schonender für die intraokulären Strukturen zu sein, dies gilt insb. bei härteren Linsenkernen.“

  1. Comparison of Corneal Endothelial Cell Loss Between Two Femtosecond Laser Platforms and Standard Phacoemulsification.
    Al-Mohtaseb Z, et al.. J Refract Surg. 2017 Oct 1;33(10):708-712.
  2. Clinical outcomes of femtosecond laser-assisted cataract surgery versus conventional phacoemulsification surgery for hard nuclear cataracts. 
    Chen X, et al. J Cataract Refract Surg. 2017 Apr;43(4):486-491.

 

Urteil

„Schon bisher hat die Rechtsprechung unwidersprochen, einheitlich und ausnahmslos die medizinische Notwendigkeit des Femtosekundenlasereinsatzes im Rahmen des Linsenaustausches bestätigt (jeweils betreffend Katarakt: Amtsgericht Köln, Urt. v. 12.01.2015, 146 C 186/13; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 24.06.2015, 26 K 4701/14; Amtsgericht Reutlingen, Urt. v. 26.06.2015, 5 C 1396/14; Verwaltungsgericht München, Urt. v. 08.12.2016, M 17 K 16.483; Landgericht Köln, Beschl. v. 09.11.2016, 23 O 251/16; Verwaltungsgericht Köln, Urteile v. 10.11.2016, 1 K 3094/16 und vom 1 K 4550/16; Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 03.02.2017, 5 K 950/16.KO; Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 15.03.2017, 1 K 7565/16). Im Rahmen der letztgenannten Entscheidung war der Femtosekundenlaser Ziemer Z8 zur Anwendung gelangt und sein Einsatz war als medizinisch notwendig bestätigt worden.“

RA Michael Zach/27.10.2017