Auslagenersatz: Die Berechnung von Auslagen in der GOÄ

Als „Auslage“ gemäß GOÄ gilt nur das, was die Ärztin bzw. der Arzt selber beschafft und bezahlt hat und dann bei einem Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung verbraucht. Das wirft die Frage der Abgrenzung zum (nicht berechenbaren) Praxisbedarf auf, die dieser Beitrag beantwortet.

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Die Regeln zur Berechnung von Auslagen

Die grundlegende Regel zur Abrechnung von Auslagen findet sich im § 4 Abs. 3 GOÄ: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf ... abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“ Die entsprechenden Ausnahmen von dieser Regelung finden sich

  • teils direkt bei den Gebührenpositionen, 
  • teils in allgemeinen Bestimmungen der GOÄ, 
  • vor allem aber im § 10 der GOÄ. 

Beispiele: Zu den Nrn. 297 und 298 GOÄ wird gesagt, dass mit den Gebühren die Kosten abgegolten seien. Zu allergologischen Testungen (Abschnitt C V der GOÄ) wird in der allgemeinen Bestimmung Nr. 4 bestimmt, zu welchen Positionen die Kosten abgegolten sind.

Der § 10 GOÄ ist sehr umfangreich. So sagt er in Abs. 1 Nr. 1, dass nur berechnet werden kann, was mit der einmaligen Verwendung verbraucht ist oder der Patient behält. Dann weist er dort aber auch darauf hin, dass in Abs. 2 etwas anderes bestimmt sein kann. In Abs. 2 werden dann Materialien benannt, die nicht berechnet werden können. Dabei sind in den Nrn. 2 bis 5 Materialien explizit angeführt, in der Nr. 1 wird von „Kleinmaterialien wie…“ gesprochen. Das heißt, dass auch dort nicht namentlich genannte „Kleinmaterialien“ nicht berechnet werden können.

Merke: Was in den Nrn. 2 bis 5 genannt wird, ist wörtlich zu nehmen. Beispiele: Punktionsnadeln sind keine „Einmalkanülen“ ‒ diese sind berechenbar. Oder: (unter Nr. 2) „Oberflächenanästhesie“ ist nur, was oberflächlich angewendet (z. B. aufgetropft oder aufgesprüht) wird; nicht, was injiziert wird ‒ Anästhetika zur Infiltrationsanästhesie (z. B. Nrn. 490, 491 GOÄ) sind berechenbar.

Die Grenze, bis zu der ein Material als „Kleinmaterial“ gilt, ist in der GOÄ nicht definiert. Die Meinungen reichen von ca. 0,50 Euro (1996 kostete ein Standardbrief 1,00 DM) ‒ und das ist in § 10 Abs. 3 für den Versand der Arztrechnung ausdrücklich geregelt ‒ bis zu ca. 1,50 Euro (so der GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt vom 15.08.2003, bei der BÄK hier online). Orientieren kann man sich am (kalkulierten!) Nebenkostentarif der UV-GOÄ. Dort liegt die Grenze bei ca. 1,00 Euro.

Ein weiterer Punkt: § 1 Abs. 2 GOÄ sagt, dass als „Vergütung“ nur berechnet werden darf, was „nach den Regeln der ärztlichen Kunst medizinisch notwendig ist“ (die Ausnahme der Verlangensleistungen ist hier nicht relevant). Zu den Vergütungen zählt auch der Ersatz von Auslagen (§ 3 GOÄ).

Merke: Wenn allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen von wiederverwendbarem Material auf Einmalmaterial umgestellt wird, ist dies nicht berechenbar. Beispiel: Verbandscheren.

 Praxistipp: Zur Beurteilung steht im Downloadbereich von AAA. Abrechnung aktuell eine „Schritt-für-Schritt-Anleitung“ für Sie bereit. Drucken Sie den Entscheidungsbaum aus und prüfen Sie so systematisch, ob ein verwendetes Material nach GOÄ berechenbar ist oder nicht.

 „Auslagen“ bzw. „Kosten“

Die im § 10 GOÄ verwendeten Begriffe „Auslagen“ und „Kosten“ bedeuten, dass nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, es darf keine Aufschläge (z. B. für die Lagerung oder gar eine „Gewinnspanne“) geben. Nur die tatsächlich realisierten Preise dürfen berechnet werden, Rabatte und rabattähnliche Vergünstigungen außer einem evtl. Skonto von drei Prozent müssen an den Patienten weitergegeben werden. So müssen z. B. Mengenrabatte auf den für den Patienten verbrauchten Materialanteil umgerechnet werden. Die für die Beschaffung des Materials entstandenen Portokosten dürfen (ggf. anteilig) eingerechnet werden.

Wie hoch der tatsächlich gezahlte Preis sein darf, ist nicht vorgeschrieben. Willkür ist jedoch nicht erlaubt. Zulässige Gründe, nicht beim „billigsten Anbieter“ einzukaufen, sind z. B.

  • medizinische Vorteile, 
  • bessere Anwendbarkeit, 
  • höherer Komfort für den Patienten oder 
  • höhere Versorgungssicherheit. 

Merke: Es kommt vor, dass weniger verbraucht wird, als die Einheit für das Material enthält (z. B. wenn bei Lokalanästhetika oder Kontrastmitteln in der Ampulle ein Rest verbleibt). Kann der Rest nicht weiterverwendet werden, darf der Preis für die gesamte Einheit in Rechnung gestellt werden.

Merke: Porto für den Versand von Wiederholungrezepten darf ebenfalls berechnet werden.