Ärzte entscheiden für ihre Praxis über Maskenpflicht

Ärzte und Psychotherapeuten können den Zutritt zu ihren Praxisräumen weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Sie sind berechtigt, eine solche Regelung im praxisindividuellen Hygienekonzept festzulegen.

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Die Information über die Maskenpflicht kann am Praxis-Eingang beispielsweise durch einen Aushang kommuniziert werden, um Patienten, aber auch Kurierdienste, Lieferanten und andere Praxisbesucher darauf hinzuweisen.

Recht und Pflicht andere zu schützen

Als Praxisinhaber haben Ärzte und Psychotherapeuten das Recht und die Pflicht, Hygienemaßnahmen für ihre Praxis festzulegen, um vor Infektionen zu schützen. Zu den Hygienemaßnahmen kann auch das Tragen eines Mundschutzes beim Betreten der Praxis oder für das Wartezimmer gehören.

Grundsätzlich steht Praxisinhabern die Organisationshoheit für ihre Praxisräume zu. Das heißt, sie prüfen und entscheiden, was zu den Hygienemaßnahmen gehört. Die Entscheidung, ob ein Mund-Nasen-Schutz ein probates Mittel ist, erfolgt nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft.

Gesetzliche Lockerungen

Mit der Novelle des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) enden viele deutschlandweit geltende Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu gehört auch die Maskenpflicht, die bundesweit nur noch in wenigen Bereich, zum Beispiel in der Bahn, gilt. Einige Bundesländer haben bereits weiterreichende Schutzmaßnahmen angekündigt.

Quelle: KBV