Schutzschirm für Praxen beschlossen

Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.  Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich...

Schutzschirm für Praxen beschlossen

Das Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 hat heute den Bundesrat passiert. Es enthält auch Umsatzgarantien für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten. 

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden. Es enthält zugleich umfangreiche Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich.

Höhe der MGV bleibt unverändert

Für den ambulanten Bereich sieht das Gesetz vor, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten. 

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen. 

Die Entscheidung hat sich an dem Ziel zu orientieren, die gesamte MGV an die Vertragsärzte und -psychotherapeuten auszuzahlen. In den Honorarverteilungsmaßstäben sind entsprechende Regelungen für den Ausgleich vorsehen. 

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Dafür muss allerdings der Gesamtumsatz ihrer Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.  

Durch die Entschädigungen sind die Honorarverluste in der EGV zu 90 Prozent auszugleichen. Zudem ist geregelt, dass Ausgleichszahlungen mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden müssen. 

Gassen: Umsatzverlust nicht nur durch weniger Fälle

KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen lobt, dass die Bundesregierung schnell reagiert und ein Hilfspaket für den Gesundheitsbereich geschnürt hat. Allerdings dürften sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium sein, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte, sagte er den PraxisNachrichten. 

Auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen führen Gassen zufolge zu Umsatzrückgängen. „Die Praxen haben aufgrund der Corona-Pandemie alle Hände voll zu tun. Trotzdem wird ihr Umsatz sinken, weil sie bestimmte Leistungen aktuell einfach nicht abrechnen können, nicht zuletzt deshalb, weil sie ihre Patienten vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen wollen“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende. 

Gassen fordert eine Klarstellung im Gesetz. Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, die mit großem Engagement die Versorgung der Patienten aufrechterhalten und alles tun, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen finanziell geholfen wird. 

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre Kassenärztliche Vereinigung darüber entscheidet, ob Ihnen im Einzelfall ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierzu benötigt sie teilweise auch die Zustimmung der Krankenkassen.

 

Quelle: KBV-Newsletter vom 27.03.2020